Datenschutzerklärung
Informationen gemäß Art. 13 DSGVO · Stand: Juli 2026
1. Verantwortlicher
PräventWerk GmbH
Unterm Hasenfeld 4
59872 Meschede
E-Mail: kontakt@praevent-werk.de
Ein Datenschutzbeauftragter ist gesetzlich nicht erforderlich und nicht bestellt.
2. Grundsätze
Diese Website verzichtet auf Cookies, Tracking, Analyse-Tools und externe Inhalte. Schriften, Bilder und Programmbibliotheken sind vollständig in die Seite eingebettet – beim Aufruf werden keine Verbindungen zu Drittanbietern (z. B. Google) aufgebaut.
3. Hosting und Server-Logfiles
Diese Website wird gehostet bei der STRATO GmbH, Otto-Ostrowski-Straße 7, 10249 Berlin. Beim Aufruf der Website erfasst der Hosting-Provider automatisch Informationen in Server-Logfiles, die Ihr Browser übermittelt (IP-Adresse, Datum und Uhrzeit der Anfrage, aufgerufene Seite, HTTP-Statuscode, übertragene Datenmenge, Referrer-URL, Browsertyp und Betriebssystem). Diese Daten dienen dem sicheren und stabilen Betrieb der Website und werden vom Provider regelmäßig automatisiert gelöscht.
Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse an einem sicheren und funktionsfähigen Betrieb). Mit dem Hosting-Provider besteht ein Vertrag über Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
4. Kontaktaufnahme
Das Kontaktformular dieser Website übermittelt keine Daten an unseren Server. Beim Absenden öffnet sich Ihr E-Mail-Programm mit einer vorbereiteten Nachricht, die Sie selbst an uns senden. Wenn Sie uns per E-Mail kontaktieren, verarbeiten wir die von Ihnen mitgeteilten Angaben (z. B. Name, Firma, E-Mail-Adresse, Mitarbeiterzahl) ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage und für mögliche Anschlussfragen.
Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragsanbahnung) bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (Beantwortung von Anfragen). Anfrage-E-Mails werden gelöscht, sobald sie nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
5. Weitergabe von Daten
Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nicht, es sei denn, wir sind gesetzlich dazu verpflichtet oder Sie haben eingewilligt.
6. Ihre Rechte
- Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO)
- Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO)
- Löschung (Art. 17 DSGVO) und Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)
- Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)
- Widerspruch gegen Verarbeitungen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (Art. 21 DSGVO)
Zur Ausübung Ihrer Rechte genügt eine formlose E-Mail an kontakt@praevent-werk.de.
7. Beschwerderecht
Sie haben das Recht, sich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde zu beschweren. Zuständig ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW), Kavalleriestraße 2–4, 40213 Düsseldorf.
8. Aktualität
Wir passen diese Datenschutzerklärung an, sobald sich die Datenverarbeitung auf dieser Website ändert.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für organisatorische Leistungen des betrieblichen Gesundheitsmanagements · PräventWerk GmbH · Fassung vom 12.07.2026 (v3) – für Verträge mit Unternehmen (B2B)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") regeln die Rechtsbeziehung zwischen der PräventWerk GmbH, Unterm Hasenfeld 4, 59872 Meschede (Amtsgericht Arnsberg, HRB 16563; E-Mail: kontakt@praevent-werk.de; www.praevent-werk.de) (nachfolgend „Dienstleister"), und ihren unternehmerischen Kunden (nachfolgend „Kunde") über organisatorische Leistungen aus dem Bereich des betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM). Sie gelten ergänzend zum jeweils abgeschlossenen BGM-Servicevertrag und dessen Anlagen.
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge über organisatorische BGM- und Unterstützungsleistungen, die der Dienstleister mit dem Kunden schließt, sowie für alle damit im Zusammenhang stehenden Leistungen.
(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB).
(3) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Dienstleister hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Dienstleister in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) „Dienstleister" ist die PräventWerk GmbH. „Kunde" ist das Unternehmen, das den BGM-Servicevertrag abschließt. „Kooperationspraxis" ist eine vom Dienstleister benannte, rechtlich und wirtschaftlich eigenständige Arztpraxis, welche die ärztlichen Präventionsleistungen erbringt. „Mitarbeitende" sind die Beschäftigten des Kunden.
§ 2 Vertragsschluss, Vertragsbestandteile und Rangfolge
(1) Der Vertrag kommt durch beidseitige Unterzeichnung des BGM-Servicevertrages in Textform (§ 126b BGB) oder durch ausdrückliche Auftragsbestätigung des Dienstleisters zustande. Angebote des Dienstleisters sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
(2) Vertragsbestandteile sind der BGM-Servicevertrag, seine Anlagen (insbesondere die Datenschutzvereinbarung nach Anlage 3 sowie das Muster der Einwilligungserklärung nach Anlage 4) und diese AGB.
(3) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (a) die individuellen Regelungen des BGM-Servicevertrages und seiner Anlagen, sodann (b) diese AGB. Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
(4) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses.
§ 3 Leistungsgegenstand und Rolle des Dienstleisters
(1) Der Dienstleister erbringt ausgewählte organisatorische und koordinierende Leistungen aus dem Bereich des betrieblichen Gesundheitsmanagements gemäß dem BGM-Servicevertrag. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus § 2 des BGM-Servicevertrages.
(2) Der Dienstleister ist kein medizinischer Leistungserbringer und kein Leistungserbringer im Sinne des SGB V/SGB XI. Ärztliche Leistungen werden ausschließlich von den rechtlich und wirtschaftlich eigenständigen Kooperationspraxen in deren alleiniger fachlicher Verantwortung erbracht und sind nicht Gegenstand des Vertrages mit dem Dienstleister. Der Dienstleister tritt gegenüber den Mitarbeitenden nicht als medizinischer Anbieter auf und wirbt nicht mit ärztlichen Leistungen oder einem ärztlichen Status.
(3) Es handelt sich um einen Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB). Ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet. Insbesondere schuldet der Dienstleister keine bestimmte Teilnahmequote, keine Verbesserung gesundheitlicher Kennzahlen und keine Verringerung von Fehlzeiten. Die Inanspruchnahme der Angebote durch die Mitarbeitenden liegt außerhalb des Einflussbereichs des Dienstleisters.
(4) Der Dienstleister ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Dritte (insbesondere Kooperationspraxen und Auftragsverarbeiter) einzusetzen.
§ 4 Leistungsänderungen
(1) Der Dienstleister ist berechtigt, einzelne im BGM-Servicevertrag beschriebene Leistungen zu ergänzen, abzuändern oder durch gleichwertige Leistungen zu ersetzen, soweit hierfür ein sachlicher Grund besteht und der Kerncharakter sowie die Gesamtwertigkeit des Leistungspakets erhalten bleiben. Sachliche Gründe sind insbesondere regulatorische oder gesetzliche Änderungen, der Wegfall oder Wechsel von Kooperationspartnern, technische oder organisatorische Änderungen der Leistungserbringung, erhöhte Sicherheits- oder Datenschutzanforderungen sowie eine erhebliche, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare wirtschaftliche Unzumutbarkeit der bisherigen Leistungserbringung.
(2) Erhebliche Änderungen werden dem Kunden in Textform angezeigt. Im Fall einer wesentlichen Verschlechterung des Leistungsumfangs steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden der Änderung zu; es ist innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Änderungsmitteilung in Textform auszuüben.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde wirkt an der Leistungserbringung mit. Er benennt eine interne Ansprechperson mit Entscheidungskompetenz, teilt seine aktuelle Mitarbeiterzahl in Textform mit, leitet das Kommunikations-Toolkit unverändert an die Belegschaft weiter und stellt – soweit Maßnahmen im Betrieb stattfinden – geeignete, verkehrssichere Räumlichkeiten zur Verfügung.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass die Teilnahme der Mitarbeitenden freiwillig ist und eine Nichtteilnahme keine arbeitsrechtlichen Nachteile begründet. Er erhebt oder verarbeitet keine Daten darüber, welche Mitarbeitenden die Angebote in Anspruch nehmen, und führt keine Anreize ein, welche die Freiwilligkeit unterlaufen. Die etwaig erforderliche Mitbestimmung des Betriebs- oder Personalrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) holt der Kunde vor Einführung der Maßnahme ein.
(3) Kommt der Kunde diesen Pflichten trotz Aufforderung mit angemessener Frist nicht nach, kann der Dienstleister die betroffenen Leistungen aussetzen. Die Vergütungspflicht bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Vergütung, Preisanpassung und Zahlung
(1) Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der im BGM-Servicevertrag individuell vereinbarten Monatspauschale. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Monatspauschale ist monatlich im Voraus zum 1. eines Monats fällig. Als Standardzahlungsweg dient das SEPA-Lastschriftmandat; alternativ ist Zahlung per Überweisung möglich. Einzelheiten – einschließlich der kostenfreien Onboarding-Phase, etwaiger Skonti und der Anpassung der individuell vereinbarten Pauschale – ergeben sich aus dem BGM-Servicevertrag.
(3) Der Dienstleister kann die Pauschalen einmal pro Kalenderjahr mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten in Textform anpassen, höchstens entsprechend der prozentualen Veränderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex (VPI) gegenüber dem Vorjahr. Erhöhungen über diesen Rahmen hinaus berechtigen den Kunden zur Sonderkündigung zum Wirksamwerden der Erhöhung; sie ist innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Erhöhungsmitteilung in Textform auszuüben.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen zu.
§ 7 Laufzeit und Kündigung
(1) Laufzeit, Verlängerung und ordentliche Kündigungsfristen richten sich nach dem BGM-Servicevertrag. Jede Kündigung bedarf der Textform (§ 126b BGB).
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei oder bei wesentlicher Vertragsverletzung trotz Abmahnung mit angemessener Frist (mindestens 30 Tage) vor.
(3) Die Folgen der Vertragsbeendigung – insbesondere die Abwicklung laufender Vorgänge und die Löschung personenbezogener Daten – regelt der BGM-Servicevertrag in Verbindung mit Anlage 3.
§ 8 Haftung
(1) Der Dienstleister haftet unbegrenzt (a) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie (b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – auch bei leichter Fahrlässigkeit – nach den gesetzlichen Vorschriften und (c) nach dem Produkthaftungsgesetz. Für diese Fälle gilt die betragsmäßige Begrenzung nach Abs. 2 nicht.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Dienstleister nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten – Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf). Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf die im BGM-Servicevertrag (§ 7) bestimmten Höchstbeträge. Diese Begrenzung gilt ausschließlich für Sach- und Vermögensschäden aus leichter Fahrlässigkeit; die Haftung für Personenschäden nach Abs. 1 bleibt unberührt und unbegrenzt.
(3) Für die ärztlichen Leistungen der Kooperationspraxis haftet der Dienstleister nicht. Die Haftung der Kooperationspraxis richtet sich ausschließlich nach dem zwischen Praxis und Mitarbeitendem geschlossenen Behandlungsvertrag. Für organisatorische Maßnahmen des Dienstleisters im Betrieb des Kunden (insbesondere Auftakt-Impulsvortrag oder Gesundheitstag) übernimmt der Dienstleister die ihn treffenden Verkehrssicherungspflichten und haftet nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften; eine sich hieraus ergebende erweiterte Veranstalterhaftung sowie die Haftung für eingeschaltete externe Leistungserbringer nach § 278 BGB bleiben unberührt. Näheres regelt § 7 des BGM-Servicevertrages.
(4) Die Haftungsbegrenzungen gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen des Dienstleisters.
(5) Der Dienstleister unterhält eine Betriebshaftpflicht- sowie eine Cyber-/Datenschutz-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von jeweils mindestens 5.000.000 € je Versicherungsfall. Eine Bestätigung wird dem Kunden auf Anfrage in Textform vorgelegt.
§ 9 Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Die datenschutzrechtliche Rollenverteilung sowie die wechselseitigen Pflichten sind abschließend in Anlage 3 zum BGM-Servicevertrag (Datenschutzvereinbarung, Verantwortlicher/Verantwortlicher) geregelt. Der Dienstleister verarbeitet ausschließlich Kontaktdaten der Mitarbeitenden auf Grundlage ihrer freiwilligen Einwilligung und hat zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf Gesundheits- oder Befunddaten.
(2) Beide Parteien behandeln alle ihnen im Rahmen des Vertrages bekannt werdenden geschäftlichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich. Diese Pflicht besteht über die Vertragsbeendigung hinaus für drei Jahre fort.
§ 10 Höhere Gewalt
(1) Beide Parteien sind für die Dauer und im Umfang eines Ereignisses höherer Gewalt von ihren Leistungspflichten befreit. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien mit behördlich angeordneten Einschränkungen, kriegerische Ereignisse, Terrorakte, Streiks, behördliche Anordnungen sowie von außen kommende Cyberangriffe, die die betroffene Partei trotz gebotener Sorgfalt nicht verhindern oder beheben konnte.
(2) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich in Textform. Dauert das Ereignis länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende außerordentlich zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen werden anteilig vergütet.
§ 11 Referenznennung
Der Dienstleister ist berechtigt, den Kunden als Referenz (Name und/oder Logo) für eigene Werbe- und Marketingzwecke zu nennen, jedoch ausschließlich nach vorheriger Rücksprache und auf Grundlage einer gesonderten Einwilligung des Kunden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Vertrages bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel.
(2) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte bedarf der Zustimmung der jeweils anderen Partei in Textform; ausgenommen ist die Übertragung im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge.
(3) Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der Vorschriften über die Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB) sowie der berufsrechtlichen Vorgaben zum Zuweisungsverbot (§ 31 MBO-Ä). Unzulässige wirtschaftliche Vorteile für die Zuweisung oder Vermittlung einzelner Patienten werden weder gewährt noch erwartet.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien ersetzen eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
(5) Erfüllungsort ist Meschede. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – Meschede.